DSGVO

Wie Sie mit Sicherheit mitbekommen haben – es gibt eine neue Verordnung der EU
– die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO).

So richtig neu ist diese nicht, sie existiert bereits sein 2016. Am 25. Mai 2018 ist jedoch die Übergangsfrist abgelaufen und deren Nichteinhaltung kann seit dem richtig teuer werden.

  • Sie sind Privatier, Rentner oder leben von Harz IV – dann gehören Sie zu den Glücklichen, die sich weder mit dem Thema beschäftigen müssen, noch mit Strafzahlungen rechnen müssen, so lange Sie weder eine Website betreiben, fotografieren oder publizieren.
  • Sie arbeiten als Angestellter in einem Großkonzern – Glückwunsch – dann haben Sie einen Hausjuristen, einen IT-Verantwortlichen, einen Datenschutzbeauftragten und einen Geschäftsführer. Sie bekommen von diesen ganz genau gesagt was Sie wie und wann tun müssen. Einfach an die Vorgaben halten und zurücklehnen.
  • Sie sind selbstständig, leiten einen kleinen oder mittleren Handwerksbetrieb, sind im Vorstand eines Vereins, in der IT oder Öffentlichkeitsarbeit einer K.d.ö.R. – dann haben Sie mit der DSGVO eine echte Herausforderung vor sich.

Einfach den Kopf in den Sand stecken und das Thema ignorieren kann im übrigen genauso teuer werden wie Fehler beim der Umsetzung der DSGVO.

Als Strafen sind bis zu 20 Millionen oder 4% vom weltweiten Jahresumsatz vorgesehen.

Eine Auflistung im Detail gibt es nicht.

Muss man nicht wirklich verstehen – ist aber so.

Zum Vergleich, im Bereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) wäre solches undenkbar. Niemand würde dort eine Verordnung in Kraft treten lassen, in der steht dass zu schnelles fahren 1.200 € kostet – ohne eine gestaffelte Tabelle im Anhang (wie im Bereich der StVO existierend). Nicht zu vergessen, im Straßenverkehr gibt es verständliche Regeln und Schilder derer Einhaltung man mit einem Blick auf den eigenen Tacho selbst kontrollieren kann.

Im Bereich der DSGVO ist dies ein wenige komplexer und intransparenter, auch sind hier Widersprüche zu finden, die einfach unlogisch sind – aber so geschrieben stehen und sanktionierbar sind.

Auch gibt es Themen, wie z.B. Fotografien, in denen selbst das BMI auf das Kunsturhebergesetz (KUG) verweist und die DSGVO damit aushebelt.

Ein anderes Beispiel für fehlende Logik:

Bei Anwendung der DSGVO  ist eine Nutzung von WhatsApp unmöglich. Wer WhatsApp zu 100% rein privat nutzt darf dies jedoch. Als nicht Jurist sehe ich dabei die offene Frage, wo ist der Unterschied, zwischen Kontaktdaten von Personen im geschäftlichen Umfeld und Personen im privaten Umfeld?

Bereits im Ersten Punkt der DSGVO steht (1) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht….

Wieso wird, im geschäftlichen Bereich, wo bilaterale Interessen bestehen, etwas sanktioniert, was im privaten Bereich erlaubt ist, wenn doch, wie vorstehend zitiert, „der Schutz natürlicher Personen“, den Sinn der DSGVO rechtfertigen soll?

Um die Verwirrung zu komplettieren sind auf dieser Website Links zu diversen Artikel,
zu diesem Thema – zum Selbststudium – hinterlegt.

Das einzige positive – Strafzahlungen gehen an die Staatskasse. Niemand kann sich selber reich klagen.

 

Hinweise auf weitere Artikel, die keine Reklame darstellen, sind willkommen.